Alten- & Pflegeheime

Informationen für Aufnahmewerber, Heimbewohner und Angehörige


Nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 ist es Aufgabe der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten) dafür zu sorgen, dass für pflegebedürftige Personen Plätze in Alten- und Pflegeheimen zur Verfügung stehen.

Kontaktstelle für eine Heimaufnahme (auch Kurzzeitpflege) ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft bzw. die Heimverwaltung des gewünschten Heimes. Maßgeblich  dabei ist der Wohnsitz des Aufnahmewerbers. Auch die Sozialberatungsstellen und die Gemeindeämter beraten bzw. informieren gerne.

Die Kriterien für die Vergebung der Heimplätze:
Heimplätze sind grundsätzlich nach dem objektivem Bedarf zu vergeben, das heißt, es muss geprüft werden, ob die notwendige Pflege nicht auch durch andere Maßnahmen (z.B. verschiedene Soziale Dienste) gesichert werden kann.
Zur Abklärung können auch die Sozialberatungsstellen oder die Koordination für Betreuung und Pflege (Pflegebedarfserhebungen) beitragen. Neben der (voraussichtlichen) Pflegegeldeinstufung ist dabei vor allem auch die Wohnsituation zu berücksichtigen und das soziale Umfeld (z.B. alleinlebend oder im Familienverband). Es kommt nicht darauf an, ob man schon lange "angemeldet" ist oder die Kosten selbst bezahlt.

Die Wünsche der pflegebedürftigen Personen und/oder ihrer Angehörigen werden soweit als möglich berücksichtigt. Ein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Heim besteht aber nicht.

Ausstattung der Heime:
Alle Wohneinheiten müssen nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 1996 über einen Vorraum, Dusche und WC, sowie einen Wohn- und Schlafraum mit mindestens 17 m2 verfügen. Die Norm ist das Einzelzimmer, nur 10 % aller Heimplätze dürfen in Doppelzimmern (z.B. für Ehepaare) angeboten werden.

Das Oö. Sozialhilfegesetz und die darauf beruhende Oö.  Alten- und Pflegeheimverordnung gehen davon aus, dass jeder Heimplatz pflegegerecht sein muss, damit der Heimbwohner auch bei zunehmender Pflegebedürftigkeit nach Möglichkeit in seiner bisherigen Wohneinheit verbleiben kann.
Die Mindestanzahl des Pflegepersonals richtet sich nach dem Pflegebedarf (=Pflegegeldeinstufung) der Heimbewohner; die Qualität der Pflege wird durch ein besonders ausgebildetes Fachpersonal sichergestellt.

Die Kosten eines Heimplatzes:
Bei der jährlichen Kalkulation der Heimentgelte muss die Kostendeckung erreicht werden. Dabei dürfen nur jene Kosten berücksichtigt werden, wenn die vom laufenden Heimbetrieb verursacht werden und mit den Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe sowie mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar sind.

Ab 1.1.2023 beträgt das Heimentgelt im Bezirk Rohrbach einheitlich 113,70 Euro pro Tag + 80 des Pflegegeldes.

Die Gesamtkosten werden hauptsächlich vom Personalaufwand bestimmt. Die Anzahl des Pflegepersonals richtet sich nach dem in der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung festgelegten Berechnungsschlüssel (abhängig von der Pflegegeld-Einstufung der HeimbewohnerInnen).

Daher wird neben dem kalkulierten Heimentgelt (für den Heimplatz und die Hotelleistung) auf Grund des unterschiedlichen Betreuungs- und Pflegeaufwandes ein Pflegezuschlag in Höhe von 80 % des Pflegegeldes verrechnet. Wenn die Heimkosten von der / vom Pflegebedürftigen nicht zur Gänze selbst getragen werden, kann Sozialhilfe beantragt werden. Bei Gewährung von Sozialhilfe ist als Einsatz der eigenen Mittel der pflegebedürftigen Person ihr Einkommen - mit Ausnahme von 20 % der Pension(en) und der Sonderzahlungen - zur teilweisen Abdeckung der Kosten heranzuziehen. Dem/der Heimbewohner/in verbleibt in diesem Fall auch noch 10 % vom Pflegegeld der Stufe 3 (= 45,20 Euro). Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige (Ehepartner/in bzw. eingetragene Partner/in) haben einen entsprechenden Beitrag zu leisten.

Gesetzliche Vertretung bei nicht (mehr)  vorhandener Entscheidungsfähigkeit:
Sowohl bereits zum Datum des Heimeitritts als auch zu einem späteren Zeitpunkt kann es sein, dass der/die BewohnerIn nicht (mehr) entscheidungsfähig ist. Es ist von großer Wichtigkeit festzulegen, wer in einer solchen Situation die Entscheidungen für den/die BewohnerIn treffen soll. Hier bietet der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten an:

Erklärung der Erwachsenenvertretungsmöglichkeiten

Nähere Informationen erhalten Sie auf www.help.gv.at.


Rechte des Heimbewohners:

  • Jeder Heimbewohner hat das Recht, alle Grundversorgungs-Leistungen in Anspruch zu nehmen und insbesondere die notwendige Pflegeleistungen zu erhalten.
  • Die Betreiber des Heimes hat mit jedem Bewohner einen Heimvertrag einzugehen und zur Regelung des Zusammenlebens im Heim eine für Bewohner, Besucher und Personal geltende Heimordnung zu erlassen.
  • Jeder Heimbewohner hat das Recht, jederzeit Besuche zu empfangen. Dabei ist auf die übrigen Heimbewohner und die Notwendigkeit eines geordneten Heimbetriebes Rücksicht zu nehmen und die jeweilige Heimordnung zu beachten.
  • Der Heimbewohner hat das Recht auf Nachtruhe (jedenfalls von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr), auf die Wahrung der Privats- und Intimsphäre, auf die Einsichtnahme in Aufzeichnungen, die die eigene Person betreffen (z.B.Pflegedokumentation) sowie auf die Namhaftmachung einer Vertrauensperson (Person, die Auskünfte verlangt und erhalten kann). Die Heimbewohner haben freie Arztwahl.
  • Die Heimbewohner haben das Recht, aus ihrer Mitte bis zu fünf Bewohnervertreter zu wählen, die dem Heimforum angehören. Dabei können sie Vertrauenspersonen (Angehörige) beiziehen. Das Heimforum (Bewohnervertreter, Vertreter des Heimbetreibers, Pflegedienstleiter, Heimleiter) soll einen partnerschaftlichen Heimbetrieb fördern und bei Problemen einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten suchen.


Wünsche, Anregungen und Beschwerden:
Der Heimbetreiber ist verpflichtet, durch Aushang im Heim jene Person bekannt zu geben, die für Fragen des Heimbetriebs und damit auch für Anregungen und Beschwerden zur Verfügung stehen. Soweit als möglich sind die Ursachen für Beschwerden in erster Linie mit diesen Personen (Heimleiter, Pflegedienstleister, Vertreter des sog. "Heimträgers") abzuklären.

Die Heime unterliegen aber auch der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufgaben der Heimaufsicht werden von der Sozialabteilung der Oö. Landesregierung wahrgenommen.

Landesdienstleistungszentrum
Bahnhofstraße 1
4021 Linz
Tel.: 0732/ 7720 15221, Fax: 0732/7720 15619
E-Mail: so.post@ooe.gv.at


Nähere Informationen erhalten Sie bei:

DGKP Michaela Lechner
07289/8851-69341
kbp@shvro.at

oder
 

DSA Nadja Helbig-Lang
07289/8851-69340
kbp@shvro.at

oder den Sozialberatungsstellen und in jedem Bezirksalten- und Pflegeheim.

Bei den Heimleitungen der Bezirksalten- und Pflegeheime erhalten Sie auch noch ausführliche Broschüren, die Sie über die einzelne Angebote im jeweiligen Heim (Kurzzeitpflege, Verpflegung, Gottdienste, Friseur, Kantine, Telefon, Fernsehen, Seniorenturnen, Strickrunden usw.) informieren.